Für die Autofahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle dürfen Arbeitnehmer nur 30 Cent pro Kilometer bei der Steuererklärung ansetzen – selbst wenn der Fahrtkilometer tatsächlich teurer ist. Wer Bus oder Bahn nimmt, kann dagegen seine tatsächlichen Kosten geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. November 2016 bestätigt hat.
Der zugrunde liegende Rechtsstreit wurde ausgelöst, weil der Kläger für seine Fahrten zur Arbeit die tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt wie auch das Finanzgericht lehnten dies jedoch ab. Nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer wollten sie als Werbungskosten-Abzug gelten lassen. Der Kläger sah darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen können.
In seinem Urteil vom 15. November 2016 stellte der BFH klar, dass dies verfassungsrechtlich unbedenklich sei (Aktenzeichen VI R 4/15).
Steuererklärung: Tatsächliche Fahrtkosten für ÖPNV absetzbar
„Wenn der Gesetzgeber fördern oder lenken will, dann kann er steuerlich belasten oder die Steuern erleichtern“, erläutert Timo Skowronek von der Steuerberatung Ecovis: Im verhandelten Fall verfolge der Gesetzgeber umwelt- und verkehrspolitische Ziele. Deshalb sei es „gleichheitsrechtlich korrekt, dass bei öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Fahrtkosten statt der Entfernungspauschale abgesetzt werden können.“
Das ist bei Werbungskosten für die Fahrt zur Arbeit zu beachten:
- Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit lassen sich maximal 30 Cent pro Kilometer für die einfache Entfernung steuerlich geltend machen. Dabei ist es egal, welches Verkehrsmittel genutzt wird – Taxi und Flugzeug ausgenommen.
- Kosten wie Parkgebühren oder Wartungskosten sind nicht steuerlich absetzbar.
- Pro Jahr lassen sich maximal 4.500 Euro steuerlich geltend machen.
- Neben der Entfernungspauschale sind die Kosten für einen auf dem Arbeitsweg verursachten Verkehrsunfall als Werbungskosten abziehbar.
- Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können die tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich absetzen. Diese müssen aber aufs Jahr gerechnet über der Entfernungspauschale liegen. Vorsicht: Das Finanzamt fordert dafür entsprechende Belege.
Die Autorin Gudrun Bergdolt zeichnet bei der Münchner Steuerberatungsgesellschaft Ecovis für die Unternehmenskommunikation verantwortlich.