Startseite » Management »

Möglichkeiten zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge

Familien- und Unternehmensnachfolge (Teil 2)
Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
Wenn mindestens ein Partner Unternehmensbeteiligungen in die Ehe mitbringt, führt am Ehevertrag kaum ein Weg vorbei. Foto: nmann77 – Fotolia
Das Familien- und Erbrecht ist komplex – die Herausforderungen, die sich im Rahmen der Unternehmens- und Vermögensnachfolge ergeben können, wurden im ersten Teil unseres Specials ausführlich beleuchtet. Im Folgenden soll es nun darum gehen, wie den negativen Auswirkungen „familiärer Verwicklungen“ auf das Betriebsleben planvoll entgegengetreten werden kann.

Die im Rahmen des vorherigen Beitrags identifizierten Herausforderungen bzw. „Störfälle“ bei der Planung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge eines (Familien-)Unternehmens sind nach ihren rechtlichen und gesetzlichen Besonderheiten zu unterscheiden. So sind beispielsweise Gestaltungen im Bereich des Erbrechts von eventuellen güterrechtlichen Konsequenzen aus dem Familienrecht oder von internationalen Einflüssen zu trennen. Hinsichtlich der Vermeidung von problematischen Konstellationen sowie im Hinblick auf eine möglichst konfliktfreie Lösung im Bereich güterrechtlicher Regelungen bieten sich zahlreiche Instrumente bzw. Gestaltungsmöglichkeiten an – und um diese soll es hier auch gehen.

Der Ehevertrag

Durch Abschluss eines Ehevertrags können geeignete Regelungen zum Ehe- und Güterrecht, zur modifizierten Zugewinngemeinschaft, zur Verfügungsbeschränkung, zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt vereinbart werden. Es mag romantischen Vorstellungen zwar zuwiderlaufen – doch wenn zum künftigen gemeinsamen Besitzstand eine Unternehmensbeteiligung gehören sollte, führt zur Absicherung der Firmenexistenz am Ehevertrag kaum ein Weg vorbei.

Mittels Ehevertrag können Ehegatten etwa verbindlich regeln, welches (nationale) Recht für die Rechtswirkungen ihrer Ehe einschlägig sein soll, u. A. namentlich für güterrechtliche Ansprüche. Hierbei steht es den Ehegatten frei, ob bei der Rechtswahl an die Staatsangehörigkeit eines Ehegatten angeknüpft wird oder an das Recht, zu dem gemäß Rechtswahl ein Bezug besteht. Sofern in die ehevertraglichen Regelungen Unternehmensvermögen einbezogen wird, empfiehlt sich jedenfalls für das Güterrecht die Anwendung der Rechtsordnung, die auch für die gesellschaftsrechtlichen Bezüge maßgeblich ist. Eine bei Abschluss des Ehevertrages wirksam getroffene Rechtswahl behält ihre Gültigkeit selbst dann noch, wenn sich die Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten später ändert oder der Lebensmittelpunkt der Familie verlagert wird.

Im Folgenden wird näher auf verschiedene Teilaspekte eingegangen, die im Rahmen eines Ehevertrags Berücksichtigung finden können.

Verfügungsbeschränkung

Verfügt ein (Familien-)Unternehmen über Gesellschaftsvermögen, so ist ein Ausschluss der Verfügungsbeschränkung gemäß § 1365 BGB sinnvoll, der aufgrund der Ausgestaltung als güterrechtliche Regelung (wie auch der Ehevertrag selbst) der notariellen Form gemäß § 1470 BGB bedarf. Eine Begrenzung der Verfügungsbeschränkung auf das betroffene Unternehmensvermögen ist hierbei ausreichend.

Erfolgt im Rahmen der Verfügungsbeschränkung eine namentliche Aufzählung der vorhandenen Gesellschaftsbeteiligungen, dann ist eine entsprechende Ergänzung empfehlenswert, wonach auch Nachfolgegesellschaften oder Vermögensgegenstände, die an die Stelle des ursprünglichen Gesellschaftsvermögens treten, nicht von der Verfügungsbeschränkung umfasst sein sollen.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft kann „modifiziert“ werden, indem einzeln genannte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Beteiligungen an (Familien-)Gesellschaften oder deren Nachfolgegesellschaften sowie an Surrogaten ist ein Ausschluss vom Zugewinnausgleich erforderlich, um die Ausgleichspflicht des Wertzuwachses während der Ehezeit auszuschließen und auch Streitigkeiten über die Bewertungsmodalitäten zu vermeiden. Die Regelungen des modifizierten Zugewinnausgleichs können hierbei auch insoweit angepasst werden, dass Wertsteigerungen sämtlicher Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben, die bereits mit in die Ehe gebracht oder während der Ehe im Wege einer Schenkung oder (vorweggenommenen) Erbfolge erworben wurden.

Neben der modifizierten Zugewinngemeinschaft könnte auch Gütertrennung vereinbart werden. In diesem Fall wird der Zugewinnausgleich am gesamten Vermögen durch die gesetzliche Regelung ausgeschlossen. Hierbei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Ehegatten nicht nur Anspruch auf Zugewinnausgleich haben, sondern auch erbberechtigt sind, was einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht erforderlich macht.

Leben die Ehegatten im Güterstand der (modifizierten) Zugewinngemeinschaft, dann kann der länger lebende Ehegatte auf den Tod des anderen den modifizierten Anspruch auf Zugewinnausgleich wie im Fall der Scheidung geltend machen. Unterlassen Ehegatten eine derartige Regelung für den Todesfall, kann der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten zu nicht erwünschtem Liquiditätsabfluss führen. Im Zuge der Beschränkungen des Zugewinns, der Erbquote oder anderer Ansprüche werden oft Kompensationszahlungen vorgesehen – diese werden dann eindeutig beziffert und sind den Beteiligten bekannt und damit auch kalkulierbar.

Versorgungsausgleich

Im Rahmen einer vorausschauenden Vermögensnachfolge ist der Ausschluss einer Teilhabe an Altersvorsorgeanwartschaften sinnvoll, die sich u. A. unmittelbar aus der Gesellschafterstellung ableiten. Die Interessenlage unterscheidet sich hierbei nicht von der beim Zugewinnausgleich: Sofern eine Kompensation für diesen Ausschluss gewünscht ist oder aufgrund ungünstiger familiärer Umstände (beispielsweise Rentenlücken etc.) notwendig wird, besteht die Möglichkeit zu der vertraglichen Vereinbarung, dass der andere Ehegatte im Scheidungsfalle seine eigenen erworbenen Rentenanwartschaften, insbesondere in der gesetzlichen Versicherung, nicht teilen muss.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Ansparung einer privaten Altersversorgung für den anderen Ehegatten durch Prämienzahlung empfehlen sich Einmalzahlungen oder feste Zahlungspläne; ein kompensationsloser Verzicht auf bestehende Rentenanwartschaften wird in der Regel vom Familiengericht überprüft. Ein „Vollverzicht“ auf alle gesetzlichen Ansprüche ist regelmäßig nur dann ratsam bzw. sicher, wenn der Ausgleichsberechtigte selbst finanziell unabhängig ist und über eine so hinreichende eigene Altersversorgung verfügt, dass keine Abhängigkeit vom anderen Ehegatten besteht. Andernfalls wäre das Familiengericht im Rahmen der erweiterten Inhaltskontrolle dazu angehalten, anlässlich der Scheidung die ehevertraglichen Regelungen anzupassen, um im Zuge einer erweiterten Bedarfskontrolle eine Benachteiligung des ohne diese Regelung ausgleichsberechtigten Ehegatten abzuwenden.

Unterhalt

Im Bereich der Unterhaltsverpflichtungen bietet sich eine Obergrenze für den „eheangemessenen“ Bedarf an, um damit klar abzugrenzen, ob und in welchem Umfang Einkünfte aus der Stellung als (Familien-)Gesellschafter Relevanz für die Unterhaltsberechnung entfalten. Im Gegensatz zu anderen erb- und familienrechtlichen Positionen besteht hier weniger dringender Handlungsbedarf, da bei guten Einkommensverhältnissen regelmäßig ohnehin eine bedarfsbezogene Unterhaltsberechnung erfolgt; auf die konkrete Höhe des Einkommens kommt es somit nicht an.

Testament bzw. letztwillige Verfügung

Im Rahmen der Optimierung der Unternehmens- sowie Vermögensnachfolge können – sofern kein Erbvertrag besteht – durch testamentarische Verfügungen die Rechtswahl und dadurch die Rechtsfolgen bestimmt werden. Hierbei sind die Grundsätze für die Wahl des Güterrechtsstatus entsprechend anzuwenden. Trifft der Erblasser keine Rechtswahl, ist das Recht des Staates seiner Staatsangehörigkeit anzuwenden. Dabei sind auch die Regelungen des fremden Staates (am Belegenheitsort des Nachlassgegenstandes) zu beachten. Zahlreiche Rechtsordnungen erkennen gemeinschaftliche Ehegattentestamente oder Erbverträge nicht an; die Errichtung eines Testaments nach Ortsrecht ist insofern dringend ratsam.

(Qualifizierte) Nachfolgeklausel in Unternehmensverträgen

Um gesellschaftsvertragliche Abfindungen oder Ausscheidensregelungen zu vermeiden empfiehlt es sich, ausschließlich gesellschaftsvertraglich nachfolgeberechtigte Personen als Erben bzw. Vermächtnisnehmer einzusetzen. Die testamentarischen Verfügungen erfordern die „Synchronisierung“ mit ggf. bereits bestehenden qualifizierten Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen der (Familien-)Unternehmen; insbesondere bestehendes Sonderbetriebsvermögen, etwa eine im Eigentum eines (Familien-)Gesellschafters befindlich Immobilie, die an den Betrieb vermietet wird, erfordert eine hinreichende und kompetente Analyse der steuerrechtlichen Folgen für den Fall des Auseinanderfallens der Eigentümerstellung und der Nachfolge.

Die effektivste Gestaltungsalternative besteht häufig darin, den als Nachfolger ausgewählten Begünstigten als Alleinerben zu benennen und allen weiteren zu begünstigenden Personen Vermögenswerte durch Vermächtnisse zuzuwenden. Dabei besteht die Möglichkeit, einen bestehenden Versorgungsbedarf – z.B. eines länger lebenden Ehegatten oder, im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, des Schenkers selbst – durch Vereinbarung von Nießbrauchvermächtnissen bzw. Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt zu sichern.

In der Praxis erfreuen sich derartige Gestaltungen sehr großer Beliebtheit – sie erfordern allerdings ebenfalls kompetente und sachgerechte (nicht zuletzt steuerliche) Beratung. Insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung eines Nießbrauchs an Mitunternehmeranteilen zur Sicherstellung der schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nach § 13a ErbStG ist dieser Thematik eine erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen.

Achtung: Kann eine vorweggenommene Schenkung von Mitunternehmeranteilen unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei gestaltet werden, können bei Missachtung von Aspekten der aktuellen Rechtsprechung sämtliche schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlichen Vorteile entfallen! Die Unternehmens- und Vermögensnachfolge würde in diesem Fall absehbar in einem finanziellen Fiasko enden.

Pflichtteilsrecht

Idealerweise gelingt es dem Erblasser im Rahmen einer vorausschauenden Unternehmensnachfolgeplanung, mit pflichtteilsberechtigten Angehörigen (in der Regel den Abkömmlingen, die nicht in das Unternehmen nachfolgen), einen Pflichtteils – oder sogar Erbverzicht zu vereinbaren. Die Risiken beim Pflichtteil liegen ebenfalls in der Bewertung und im sofortigen Geldabfluss.

Die Ausgestaltung des Pflichtteilsverzichts ist vielseitig: So besteht neben einer gegenständlichen Beschränkung auf das Unternehmensvermögen zudem die Möglichkeit einer Kompensation für den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht. Bei einem Erbverzicht scheidet der Verzichtende aus der gesetzlichen Erbfolge aus; die Pflichtteilsansprüche der übrigen Berechtigten würden sich infolgedessen erhöhen.

Soweit ein Pflichtteilsverzichtsvertrag (welcher der notariellen Form bedarf) nicht in Betracht kommt, sollten sämtliche lebzeitigen, Pflicht- und Anstandsschenkungen übersteigende Zuwendungen mit einer Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil ausgestaltet werden – diese kann auch einseitig durch den Erblasser bzw. Schenker erfolgen. Sind bereits spürbare Asymmetrien in Bezug auf lebzeitige Zuwendungen an einzelne Pflichtteilsberechtigte erkennbar, bietet sich zur Herstellung eines angemessenen Ergebnisses nur noch die lebzeitige Begünstigung des für die Nachfolge vorgesehenen Angehörigen an, um so Pflichtteilsberechtigte auf Pflichtteilsergänzungsansprüche unter Anrechnung eigener lebzeitiger Schenkungen zu verweisen.

Eltern als Erben der Kinder

Oftmals wird bei Schenkungen an Kinder übersehen, dass im Todesfall des Kindes (ohne eigene Kinder) beide Eltern die gesetzlichen Erben sind. Ohne den Erbverzicht des (Nichtunternehmer-)Elternteils treten Rechtsfolgen ein, die in vielen Fällen nicht beachtet werden. Gerade bei Kindern, die noch nicht testierfähig sind, können durchaus Risiken im Rahmen der Unternehmensnachfolge entstehen – diese sollten in Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt rechtzeitig analysiert und durch geeignete Maßnahmen minimiert werden.

Testamentsvollstreckung

Sofern mehrere Personen nachfolgeberechtigt sind, bietet sich zur Förderung der einheitlichen Willensbildung die Anordnung der Testamentsvollstreckung an; bei minderjährigen Beteiligten ist diese sogar zwingend erforderlich. Dabei ist die Auswahl des Testamentsvollstreckers mit großer Sorgfalt zu treffen; in der Regel bieten sich in der Unternehmensführung geeignete Vertraute an, z. B. der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Für minderjährige Beteiligte empfiehlt sich neben der Testamentsvollstreckung eine ergänzende Regelung zum Ausschluss des länger lebenden Elternteils von der Vermögensverwaltung des (Unternehmens-)Erbanteils gemäß § 1638 Abs. 2 BGB; auf jeden Fall nach einer Trennung des Gesellschafters vom anderen Elternteil. Die Verwaltung des im Erbfall von dem minderjährigen Erben erworbenen Vermögens obliegt dann ausschließlich dem Testamentsvollstrecker.

Nach- und Ersatzerbfolge

Sofern im Rahmen einer optimierten Unternehmens- und Vermögensnachfolge sichergestellt werden soll, dass insbesondere das Betriebsvermögen dem Stamm der Familie erhalten bleibt, bietet sich die Ausgestaltung von Regelungen dahin gehend an, dass für den Fall des Todes des nachfolgenden Angehörigen die Nächstbegünstigten bereits bestimmt werden. Als sog. Nacherben können entweder die Abkömmlinge des Begünstigten, bei Kinderlosigkeit auch seine Geschwister oder deren Abkömmlinge eingesetzt werden.

Die Anordnung der Nacherbfolge gilt gleichzeitig als Bestimmung der Ersatzerbfolge für den Fall des Vorversterbens des ursprünglich Begünstigten. Es besteht zudem die Möglichkeit, für den Fall des Wegfalls aller nachfolgeberechtigter Angehörigen auch eine Stiftung oder eine vergleichbare Einrichtung zu begünstigen.

Die Nacherbfolgeregelung bietet sich insbesondere an, um den Erwerb des (Familien-)Unternehmensvermögens durch den Elternteil des minderjährigen Begünstigten als gesetzlichen Erben sowie darauf gerichteter Pflichtteilsansprüche zu erwerben.

Zusammenfassung

Eine optimierte und strukturierte Planung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge erfordert nicht zuletzt aus steuerrechtlichen Gründen eine kompetente und umfangreiche Beratung. Insbesondere die aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten bieten unterschiedliche Wege, sich angemessen den Herausforderungen des Familien- sowie Erbrechts unter Berücksichtigung steuerlicher Gestaltungsaspekte zu stellen.

Martin Wulf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Teilhaber von PKF Wulf & Partner in Stuttgart.

Unsere Webinar-Empfehlung
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de