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Unfall mit dem Dienstwagen – und nun?

Versicherungsrecht
Unfall mit dem Dienstwagen – und nun?

Unfall mit dem Dienstwagen – und nun?
Wer den Dienstwagen nutzt sollte auch darüber Bescheid wissen, welche Regularien im Schadensfall greifen. Foto: Creativa Images / fotolia.

Ehe man sich versieht, ist es Herbst geworden – und mit der nassen und dunklen Jahreszeit steigt auch die Unfallgefahr im Straßenverkehr. Doch wer muss eigentlich für den Schaden aufkommen, wenn ein Unfall mit dem Dienstwagen geschieht?

Fakt ist: Viele Arbeitnehmer wissen nicht einmal, wie der Dienstwagen versichert ist und ob eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Darüber sollten sie sich aber informieren – und das gesamte „Regelwerk“ der Dienstwagenvereinbarung auf jeden Fall gelesen haben. Auch ist nicht jedem bekannt, dass bei der Haftungsfrage danach zu differenzieren ist, ob der Unfall bei „betrieblich veranlasster“ Nutzung des Dienstwagens passiert ist, also im Rahmen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit, oder bei einer Privatfahrt. Nur bei „betrieblich veranlasster“ Tätigkeit gelten gewisse Haftungsbeschränkungen zu Gunsten des Arbeitnehmers. „Der Weg zur Arbeit ist übrigens keine betrieblich veranlasste Tätigkeit, sondern Privatsache“, erklärt Dr. Heike Kroll, Fachanwältin für Arbeitsrecht beim Verband Die Führungskräfte (DFK).

Haftung bei Leasingfahrzeugen

Wer ein Leasingfahrzeug fährt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er sich unter Umständen nicht nur mit dem Arbeit-, sondern auch mit dem Leasinggeber auseinandersetzen muss. „Ihm gegenüber haften Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Gesamtschuldner. Das heißt, der Leasinggeber kann sich im Außenverhältnis frei aussuchen, wen er in Anspruch nimmt. Das ist in den Fällen, in denen z.B. aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers dort nichts zu holen ist, riskant – das gilt insbesondere bei gänzlich fehlender Versicherung oder falls die Beiträge nicht mehr bezahlt wurden“, warnt Kroll.

Unfallursache: Grobe Fahrlässigkeit

Geht ein Unfall auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurück, ist die Frage nach dem Zahler schnell beantwortet. Hier ist grundsätzlich der Arbeitnehmer in der Pflicht. „Er kann dann froh sein, wenn die Versicherung trotzdem den Schaden weitgehend übernimmt“, so Kroll. Was Vorsatz ist, ist rasch erklärt. Der Merksatz lautet: „Das war Absicht!“ Bei grober Fahrlässigkeit lautet der Merksatz: „Der ist doch von allen guten Geistern verlassen.“ Klassische Beispiele sind das Fahren nach Alkohol- oder Drogenkonsum oder das Überholen trotz Überholverbot. In diesem Fällen ist der Fahrer grundsätzlich für den gesamten Schaden eintrittspflichtig. Das kann unter Umständen teuer werden, obwohl auch hier Gesichtspunkte wie Existenzgefährdung und Missverhältnis von Schadenshöhe und Monatslohn eine Rolle spielen. Teilweise wird die Haftung gegenüber dem Arbeitgeber daher im Innenverhältnis auf drei Bruttomonatsverdienste beschränkt.

Leichte Fahrlässigkeit

Bei leichter Fahrlässigkeit im Rahmen einer Dienstfahrt oder bei Beschädigung des Wagens ohne Verschulden kann sich der Arbeitnehmer entspannt zurücklehnen, denn hier zahlt der Arbeitgeber bzw. die Versicherung. Nach der gesetzlichen Definition handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Pauschal lässt sich die leichte Fahrlässigkeit mit „Das kann schon mal passieren“ umreißen. Die Leistungspflicht des Arbeitgebers gilt nach den normalen Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung selbst dann, wenn die Versicherung eine Selbstbeteiligung vorsehen sollte. Diese Selbstbeteiligung hat dann der Arbeitgeber regelmäßig selbst zu tragen.

„Mittlere Fahrlässigkeit“

„Schwierig zu beurteilen sind die Fälle der so genannten mittleren Fahrlässigkeit“, so die DFK-Juristin Kroll. Bei mittlerer Fahrlässigkeit im Verlauf einer Dienstfahrt ist der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zu verteilen. Dabei spielen sowohl Schadenshöhe als auch Verdienst des Arbeitnehmers eine Rolle. Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung auf die übliche Selbstbeteiligung (bis zu 500 Euro) – selbst dann, wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss sich ein Arbeitgeber bei mittlerer Fahrlässigkeit so behandeln lassen, als habe er eine übliche und zumutbare Versicherung abgeschlossen.

Ralf T. Krüger ist im Bereich Kommunikation für den DKF tätig.

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