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Vermögen im Ausland: Erben – und nichts bleibt übrig!

Erbrecht
Vermögen im Ausland: Erben – und nichts bleibt übrig!

Vermögen im Ausland: Erben – und nichts bleibt übrig!
Wenn der Fiskus zweimal klingelt: Bei Erbschaften im Ausland tritt oft eine doppelte Steuerschuld ein. Foto: fotomek – Fotolia
Was passiert mit meinem geerbten ausländischen Vermögen? Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht? Gibt es Möglichkeiten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden? Diese und weitere Fragen werden im Rahmen der Nachfolgeplanung bzw. bei Errichtung eines Testaments meist vernachlässigt – dabei sollten die steuerlichen Risiken nicht unterschätzt werden.

Der Grund: Deutschland hat gerade einmal mit sechs Staaten Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der Erbschaftsteuer abgeschlossen; das Risiko einer Doppelbesteuerung ist also entsprechend hoch.
Bei Erwerben von Todes wegen geht der deutsche Gesetzgeber von einer unbeschränkten Steuerpflicht aus, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Bereits durch diesen doppelten Anknüpfungsbezug ergeben sich eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsrisiken, wenn einer von beiden seinen Wohnsitz (oder seinen zweiten Wohnsitz) im Ausland hat oder ausländisches Vermögen vorhanden ist.

Beispiel

Der in Süddeutschland wohnende Erblasser hatte sich für seinen Ruhestand einen Ferienwohnsitz am Comer See angeschafft. Weil er zuletzt gesundheitlich nicht mehr verreisen konnte, beschließt er, die Wohnung vermieten zu lassen. Laut Testament soll seine Tochter die Immobilie erben. Deutschland begründet in diesem Fall die unbeschränkte Steuerpflicht durch den Wohnsitz des Erblassers in Deutschland und Italien die beschränkte Steuerpflicht, da das Vermögen in Italien belegen ist. Folglich beanspruchen beide Staaten ein Besteuerungsrecht.
Hierbei zu beachten: Hätte der Erblasser die Wohnung am Comer See im Sommer selbst genutzt, hätte er einen steuerlichen Wohnsitz gehabt, so dass auch in Italien eine unbeschränkte Steuerpflicht gelten würde.

Doppelbesteuerungsabkommen

Grundsätzlich versuchen Staaten die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Deutschland hat auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechts jedoch nur mit sechs Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen: Mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika. Allerdings ist anzumerken, dass diese Abkommen die Doppelbesteuerung leider nicht vollumfänglich beseitigen.
Für Erbschaften im Zusammenhang mit allen anderen Staaten besteht unter Umständen die Möglichkeit, die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Dazu muss jedoch eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllt sein, und beispielsweise entspricht im Falle von Spanien die dort anfallende Steuer nicht der deutschen Erbschaftsteuer. Im oben dargestellten Beispiel liegt Auslandsvermögen vor, weil das Grundvermögen in Italien (also im Ausland) belegen ist. Deutschland rechnet somit die in Italien einbehaltene Erbschaftsteuer maximal bis zur Höhe der deutschen Erbschaftsteuer an. Die Doppelbesteuerung ist damit erfolgreich abgewendet.

Abwandlung

Wird der Beispielsfall jedoch so abgeändert, dass der Erblasser seine Wohnung in Italien noch nutzt und Vermögen bei einer italienischen Bank angelegt hat, sieht die rechtliche Würdigung komplett anders aus. Denn Kapitalvermögen bei einer ausländischen Bank ist nach Definition des deutschen Gesetzgebers nur dann Auslandsvermögen, wenn es durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist.
Dies ist im vorliegenden Beispielsfall für das Kapitalvermögen nicht gegeben. Der Erblasser hat in beiden Staaten einen Wohnsitz; ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert nicht. Deshalb wird sowohl Italien, als auch Deutschland das gesamte Vermögen besteuern und keine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer, insbesondere beim Kapitalvermögen, zulassen.
Wie aus der Abwandlung ersichtlich wird, hat der deutsche Gesetzgeber das Auslandsvermögen nicht streng nach dem Belegenheitsort definiert, weshalb sogenannte Anrechnungslücken entstehen, welche zu einer Doppelbesteuerung führen. Weiterhin bestehen Risiken, dass bei einer Doppelansässigkeit bzw. bei Ansässigkeit einer der Beteiligten im Ausland der ausländische Staat keine Anrechnung von in Deutschland gelegenem Vermögen vornimmt. Deshalb ist neben dem deutschen Erbschaftsteuerrecht auch immer das jeweilige ausländische Erbschaftsteuerrecht zu prüfen.

Empfehlung

Einmal erben, mehrfach zahlen – das kann doch nicht zulässig sein? Leider schon, denn der europäische Gerichtshof hat höchstrichterlich entschieden, dass eine erbschaftsteuerliche Doppelbesteuerung aufgrund einer Anrechnungslücke zulässig ist.
Haben Sie also Vermögen im Ausland oder wohnen Erblasser und Erbe in verschiedenen Staaten bzw. hat eine dieser beiden Personen Wohnsitze in mehreren Staaten (Doppelansässigkeit), empfiehlt es sich, neben der zivilrechtlichen Situation insbesondere auch die steuerrechtliche Situation frühzeitig zu überprüfen, um Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen zu vermeiden. Einer steueroptimierende Nachfolgeplanung – von Fachanwälten ausgearbeitet – kann hier weiterhelfen.
Lukas Nau ist Steuerberater bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.
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