Startseite » Recht & Politik »

Sponsoring und die steuerrechtlichen Implikationen

Steuerrecht
Sponsoring und die steuerrechtlichen Implikationen

Sponsoring und die steuerrechtlichen Implikationen
Sponsoring: Von der Idee her einfach und attraktiv – doch die steuerrechtlichen Implikationen sind nicht zu unterschätzen. Foto: kalpis / fotolia.

Sponsoring ist als Instrument zwischen Werbung und Wohltätigkeit bei Unternehmen äußerst beliebt – besonders die öffentliche Verwaltung und Vereine sind dankbare Empfänger dieser Art von Zuwendungen. Die steuerlichen Aspekte von Sponsoringaktivitäten sind allerdings nicht ganz trivial.

Unternehmen haben viele Gelegenheiten, durch Sponsoring gemeinnützig tätig zu werden und so ihr Ansehen zu steigern. Oder, aus der „anderen“ Perspektive betrachtet: Gemeinnützigen Organisationen, die Unternehmen eine „Werbeplattform“ bieten können, steht mit dem Sponsoring eine attraktive Einnahmequelle zur Verfügung. Die Bandbreite an Möglichkeiten ist groß – angefangen bei der Unterstützung von Veranstaltungen der öffentlichen Verwaltung über die Förderung von Bibliotheken, die Übernahme von Druckkosten für Informationsbroschüren oder die Betreuung von Delegationen bei Großevents bis hin zum Sponsoring von Sportveranstaltungen oder ganzen Vereinen.

Begriffliche Einordnung des Sponsoring

Unter Sponsoring sind Geldzahlungen oder Sachleistungen zugunsten einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Organisation zu fassen. Der Sponsor zielt mit diesen Leistungen auf wirtschaftliche Vorteile sowie eine Steigerung seines öffentlichen Ansehens ab; der Leistungsempfänger möchte demgegenüber seine Einnahmen erhöhen und stellt sich dafür als Werbeplattform zur Verfügung. Steuerlich anerkannt wird eine Sponsoring-Maßnahme nur dann, wenn ihr eine Gegenleistung gegenübersteht. Um das betriebliche Interesse des Sponsors zu dokumentieren, ist daher der Abschluss eines Sponsoringvertrags zu empfehlen, in dem Art und Umfang der Leistungen von Sponsor und Empfänger geregelt werden.

Die Gegenleistung des Empfängers kann etwa darin bestehen, auf Eintrittskarten oder Programmheften werbewirksam auf den Sponsor hinzuweisen. Eine Gegenleistung liegt auch vor, wenn Unternehmen ihr Sponsoring durch Verwendung des Namens oder Logos des Empfängers im Rahmen eigener Werbung vermarkten. In allen Fällen ist jedenfalls die Dokumentation einer Sponsoring-Strategie sinnvoll, um die betriebliche Veranlassung der Ausgaben zu belegen.

Art der Veranstaltung als Kriterium der steuerlichen Anerkennung

Steuerlich wird nur die unmittelbare Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen uneingeschränkt anerkannt. Das Sponsern einer sportlichen Veranstaltung (wie z. B. von Logenplätzen bei einer Fußball-Weltmeisterschaft) wird von der Finanzverwaltung durch vereinfachende Regelungen zum Betriebsausgabenabzug unterstützt. Dagegen stellen Ausgaben für eigene Veranstaltungen des Unternehmens oft einen nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand dar, etwa ein von einem Unternehmen selbst ausgerichtetes Golfturnier zum Zweck der Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung.

Abgrenzung zu Spenden

Erhält das Unternehmen keine Gegenleistung für seine Zuwendung, können die Leistungen des Geldgebers „immer noch“ abziehbare Spenden sein. Beispielsweise stellt ein Namensschild auf einer gestifteten Skulptur, welche das stiftende Unternehmen würdigt, steuerrechtlich keine Gegenleistung dar. Entscheidend für die Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Spenden ist die Motivation des Sponsors: Spenden sollen (nur) Betriebsfremden nützen, nicht dem Betrieb. Die Zuwendungen müssen steuerbegünstigte Zwecke fördern und es muss eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Für den Spendenabzug gilt eine Obergrenze von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Umsätze und Löhne – ein Nachteil gegenüber dem unbeschränkten Abzug von Betriebsausgaben.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liegt vor, wenn sich der Empfänger einer Sponsoringmaßnahme zu einer Werbeaktivität zugunsten des Sponsors verpflichtet. Weist der Empfänger von Zuwendungen auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung kein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Gewährt ein Sponsor eine Sachspende, so hat er ggf. Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe abzuführen.

Maßnahmen aus Sicht der Corporate Social Responsibility

Der Ausdruck „Corporate Social Responsibility“ bedeutet: Unternehmen fördern das Gemeinwohl in Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung. Die betriebliche Veranlassung solcher Maßnahmen ist dabei unterschiedlich einzuschätzen:
So kann die finanzielle Unterstützung einer Hochschule im regionalen Umfeld das Angebot an qualifiziertem Nachwuchs vor Ort verbessern und daher eine abziehbare Betriebsausgabe sein; auch die finanzielle Beteiligung an örtlichen Erschließungsarbeiten oder am Straßenbau kann dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden. Hingegen wird die Organisation von Kampagnen und Konferenzen zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Themen nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen sein, wenn das fördernde Unternehmen sein Engagement öffentlichkeitswirksam herausstellt.

Diskretes Sponsoring – ein Graubereich?

Die Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Zuwendung ist fließend. An Danksagungen des Zahlungsempfängers geknüpfte Zahlungen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung weder ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch, noch kann der Betriebsausgabenabzug gewährt werden. Neben altruistischen Zielen auch anzunehmende wirtschaftliche Ziele des Sponsorings lassen keinen Spendenabzug zu. Macht der Sponsor gleichwohl die gewährten Zuwendungen als Betriebsausgaben geltend, so erkennt die Finanzverwaltung neuerdings an, dass der Zahlungsempfänger tatsächlich umsatzsteuerbare Leistungen erbracht hat.

Sponsoring aus Sicht der Begünstigten

Natürlich lässt sich die Sphäre des Sponsorings ebenso von der anderen Seite aus betrachten; auch für die Empfänger von Sponsoringmaßnahmen sind diverse steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten. Denn gemeinnützige Einrichtungen, Vereine etc. erbringen mit der Werbung an den Sponsor eine Gegenleistung – anders als bei Spenden, Mitgliedsbeiträgen oder Zuschüssen. Diese wirtschaftliche Betätigung der Körperschaft kann dazu führen, dass die Sponsoringeinnahmen körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig sind.
Steuerfrei bleibt nur diejenige wirtschaftliche Betätigung der Körperschaft, die nicht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Dazu gehört z. B. die Verpachtung von Werbeflächen in einem Fußballstadion an ein Werbeunternehmen oder die Übertragung des Anzeigengeschäfts. Verwendet darüber hinaus beispielsweise ein Textilhersteller das Logo einer Umweltstiftung zum Hinweis auf sein Sponsoring, so erzielt die Stiftung steuerfreie Einnahmen aus der Überlassung von Namensrechten. Ein Drittel der aus dem Sponsoring im Rahmen der Vermögensverwaltung erzielten Überschüsse kann einer freien Rücklage der Körperschaft zugeführt werden.
Wie zuvor im Abschnitt „Diskretes Sponsoring“ bereits angesprochen: Steuerfrei bleiben die Einnahmen der Körperschaft auch, wenn sie selbst in Plakaten oder Veranstaltungskatalogen auf den Sponsor lediglich hinweist oder ihm dankt. Diese Hinweise sollten möglichst diskret sein, ohne dass eine besondere werbende Hervorhebung des Sponsors besteht. Solche Einnahmen aus „diskretem Sponsoring“ werden nicht der Vermögensverwaltung zugeordnet. Vielmehr gewährt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen die Steuerfreiheit der ansonsten steuerpflichtigen Betätigung (die Korrektheit dieser Vorgehensweise ist durchaus umstritten). Lediglich 10 % der Einnahmen aus diskretem Sponsoring sind rücklagefähig.

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Nochmals der wichtige Leitsatz: Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt eine gemeinnützige Körperschaft dann, wenn sie Einnahmen erzielt, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehen. Dient die Aktivität der Körperschaft dabei nicht gleichzeitig der Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke, sind die Einnahmen steuerpflichtig. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Summe aller in einem Kalenderjahr aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 35 000 € nicht übersteigt. Die Überlassung von Werbeflächen auf der Sportkleidung führt ebenso zu steuerpflichtigen Werbeleistungen einer Körperschaft wie ein auffallendes Druckbild des Sponsor-Logos oder die Abbildung von Produkten des Sponsors in Tagungsbroschüren. Die Zuwendung eines Fahrzeugs mit Werbeaufdrucken ist erst dann steuerpflichtig, wenn die Körperschaft sich dazu verpflichtet, das Fahrzeug mehr als im engeren Sinne nötig zu nutzen oder werbewirksam zu parken. Entgelte aus Rahmenverträgen z. B. eines Sportvereins mit einem Versicherer sollten, wenn nötig, im Voraus in steuerpflichtige und steuerfreie Leistungsbestandteile unterteilt werden, da ansonsten mit der Steuerpflicht für alle Einnahmen zu rechnen ist.

Umsatzsteuer und Spendenhaftung

Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liegt für die gemeinnützige Körperschaft immer dann vor, wenn sie sich zur Vornahme einer konkreten Werbeleistung verpflichtet (z. B. Trikotwerbung). Wird dem Sponsor umgekehrt ausdrücklich das Recht eingeräumt, die Sponsoringmaßnahme zu vermarkten, so liegt auch hier ein Leistungsaustausch vor – es ist darauf der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für Umsätze der gemeinnützigen Körperschaft, die sie im Bereich der Vermögensverwaltung tätigt. Im Fall des diskreten Sponsorings fehlt es hingegen an verbindlichen Abgrenzungskriterien: Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll ein steuerbarer Leistungsaustausch nicht vorliegen, doch diese Auffassung ist umstritten. Alternativ muss mit einer Besteuerung mit 7 % (ermäßigter Steuersatz im Fall der Vermögensverwaltung) oder aber 19 % (so der Bundesfinanzhof) gerechnet werden; insoweit besteht derzeit ein erhebliches Risiko der Fehleinschätzung für die Sponsoringempfänger.
Unter der Annahme, dass kein Leistungsaustausch vorliegt, stellt sich auch die Frage, ob Spenden bescheinigt werden können. Gegen das Vorliegen einer Spende spricht, wenn neben den altruistischen Zielen auch ein Werbevorteil für den Sponsor gegeben ist. Zu beachten ist außerdem, dass der Empfänger der Sponsoringleistung für die Richtigkeit der von ihm ausgestellten Spendenbescheinigungen haftet.

Schlussfolgerungen

Man sieht – die Materie ist sowohl für Sponsoren als auch für Leistungsempfänger alles andere als übersichtlich. Daher kann nur dazu geraten werden, die steuerlichen Risiken in jedem Fall vertraglich abzusichern; vor allem empfehlen sich Umsatzsteuerklauseln, denn in diesem Bereich lauern zahlreiche Fallstricke.

Martin Wulf ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.

Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de