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Besteuerung in den USA: Stellschraube „Check-The-Box“

Steuerrecht international
Besteuerung in den USA: Stellschraube „Check-The-Box“

Besteuerung in den USA: Stellschraube „Check-The-Box“
Foto: Mattz90 – Fotolia
In Deutschland richtet sich die Besteuerung streng nach der Rechtsform und der Unterteilung in Körperschaft- und Einkommensteuer. Dagegen wird in den USA die steuerliche Einordnung von Gesellschaften grundsätzlich unabhängig von ihrer gesellschaftsrechtlichen Einordnung vorgenommen. Dabei kommt dem Wahlrecht „Check-The-Box“ (CTB) eine große Bedeutung zu.

Christian Giesselmann ist Steuerberater in Köln.

Für die Gründung eines US-Unternehmens steht eine Vielzahl von Rechtsformen zur Auswahl. Diese können – ähnlich wie in Deutschland – grob unterteilt werden:

  • Zu den Kapitalgesellschaften gehört die Corporation (Corp., Inc., vergleichbar mit AG oder GmbH).
  • Zu den Personengesellschaften gehören u.a. die General Partnership (GP, vergleichbar mit OHG), die Limited Partnership (LP, vergleichbar mit KG), die Limited Liability Partnership (LLP) und die Limited Liability Company (LLC).

Transparenz, Intransparenz und CTB

Unabhängig von der Rechtsform wird steuerlich nach transparenten und intransparenten Gesellschaften unter- schieden:

  • Transparente Gesellschaften werden als Personengesellschaften besteuert; es erfolgt eine Zurechnung ihrer Einkünfte bei den Gesellschaftern.
  • Intransparente Gesellschaften dagegen werden als eigenständige Rechtssubjekte besteuert, die der Besteuerung mit der US-Körperschafssteuer unterliegen.

Alle genannten Personengesellschaften können zur intransparenten Besteuerung optieren. Eine Corporation kann dann als transparent besteuert werden, sofern es sich um eine sog. S-Corporation (auf US-Anteilseigner beschränkt) handelt. Dieses Wahlrecht wird auch als Check-The-Box (CTB) bezeichnet, weil es einfach durch Ankreuzen eines Kästchens (Box) im Formular 8832 ausgeübt wird.

Im Besteuerungssystem der USA werden Einkünfte übrigens sowohl einer Bundessteuer (Federal Tax) als auch einer Bundesstaatensteuer (State Tax) unterworfen – und dieses System gilt unabhängig davon, welche Rechts- bzw. Besteuerungsform vorliegt oder gewählt (CTB) wurde.

Besteuerung als Kapitalgesellschaft bzw. intransparente Einheit

Erfolgt eine Besteuerung nach Kapitalgesellschaftsgrundsätzen und somit als intransparentes Rechtssubjekt, unterliegen die Einkünfte auf Gesellschaftsebene der US-Körperschaftsteuer. Der kombinierte US-Körperschaftsteuersatz beträgt im Durchschnitt rund 40 %.

Eine weitere Besteuerung auf Gesellschafterebene wird vorgenommen, wenn die Gesellschaft Dividenden an ihre Anteilseiger ausschüttet; Gewinnausschüttungen an in Deutschland ansässige Anteilseigner unterliegen grundsätzlich dem US-nationalen Quellensteuerabzug von 30 %. Der nach dem DBA ermäßigte Quellensteuersatz von 5 % kommt bei einer Beteiligung von mindestens 10 % an der Corporation und 15 % bei allen anderen Rechtsformen zur Anwendung. Bei einer Beteiligung von mindestens 80 % kann der Quellensteuersatz unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auf null gesenkt werden.

Die Quellensteuer kann in Deutschland nur von natürlichen Personen (Abgeltungssteuersatz 25 %) angerechnet werden. Bei Kapitalgesellschaften (ab einer Beteiligungsquote von 10 %) entfällt die Anrechnung, weil Dividenden bei diesen steuerfrei sind.

LLC als ideale Rechtsform?

Bei der Wahl der Rechtsform und der steuerlichen Ausgestaltung ist die Gesamtsteuerbelastung zu berücksichtigen: Wenn die Ausschüttung bis hin zu den deutschen Anteilseignern berücksichtigt wird, ist die Belastung bei einer reinen Personengesellschaftsstruktur am geringsten. Jedoch verbleiben im Vergleich zur Kapitalgesellschaftsstruktur (mehr) haftungsrechtliche Risiken.

In der Praxis sehr beliebt ist daher die Gründung einer LLC (Limited Liability Company), um grundsätzlich mögliche gesellschafts- und steuerrechtliche Vorteile miteinander zu verbinden. Nach US-Recht wird die LLC als Personengesellschaft bzw. transparent angesehen, aber die Gesellschafter haften nur beschränkt. Bei CTB wird die LLC steuerlich als Kapitalgesellschaft bzw. intransparent behandelt.

Da es in Deutschland keine der LLC vergleichbare Rechtsform gibt, wird für die steuerliche Einordnung – basierend auf entsprechender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – ein Typenvergleich vorgenommen. Die deutsche Sichtweise ist dabei unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts in den USA: Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 19.3.2004 Kriterien festgelegt, anhand derer ermittelt wird, ob eine Gesellschaftsform, die es im deutschen Recht nicht gibt, eher einer Kapital- oder Personengesellschaft ähnelt.

Empfehlungen

Eine gewünschte Einordnung der LLC als Personengesellschaft nach deutschem Steuerrecht zur Steuerminimierung ist also im Einzelfall abhängig von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung – mit der Folge, dass sich der unsachgemäße oder vorher nicht optimal ausgestaltete Einsatz dieser Rechtsform durchaus als Steuerfalle erweisen kann, wenn die LLC in den USA als Personengesellschaft und in Deutschland bzw. vom deutschen Fiskus als Kapitalgesellschaft beurteilt wird. In diesem Fall droht eine Steuerbelastung von ca. 55 %, weil der US-Gewinn in Deutschland nicht freigestellt, sondern als Dividende besteuert wird.

Um mit der Rechtsformwahl und ggf. CTB eine Optimierung der Gesamtsteuerlast zu erreichen und gleichzeitig Steuernachteile zu vermeiden, sollten die Wahl und konkrete Ausgestaltung der US-Gesellschaftsform sowie die etwaige Ausübung von CTB also im Vorfeld gründlich geprüft werden.

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