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Firmen-Kfz: Arbeitnehmerzuzahlung mindert Steuervorteil

Steuerrecht
Firmen-Kfz: Arbeitnehmerzuzahlung mindert Steuervorteil

Firmen-Kfz: Arbeitnehmerzuzahlung mindert Steuervorteil
Der Bundesfinanzhof hat zur steuerlichen Behandlung der Privatnutzung eines Dienst-Kfz Stellung bezogen. Foto: Sven Krautwald – Fotolia
Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenautos mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entschieden.

Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers – entgegen der Auffassung der Finanzbehörden – bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Ausgangsfall

Im ersten Fall (Az: VI R 2/15) hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten (ca. 5 600 €); die übrigen Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) berechnet und betrug ca. 6 300 €.
Der Kläger begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich in Höhe von 700 € fest.
Der BFH hat die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt: Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, so mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne, individuelle Kosten (hier: die Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden war, steht dem nach dem jetzt veröffentlichten Urteil nicht mehr entgegen.
Der BFH war demgegenüber bislang davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1 %-Regelung (anstelle der Fahrtenbuchmethode) bemessen wird.

Das „Kleingedruckte“

Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen – und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein verbleibender „Restbetrag“ bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen; er kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Deshalb hat der BFH die Revision des Klägers in einem zweiten, auf den ersten Blick ähnlich gelagerten Fall (Az: VI R 49/14) zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer hatte hier für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt von ca. 6 000 € geleistet, das höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil (§ 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) von ca. 4 500 € war. In seiner Einkommensteuererklärung hatte er den überschießenden Betrag bei seinen Arbeitnehmereinkünften steuermindernd geltend gemacht – dem waren Finanzamt und FG entgegengetreten, was der BFH schließlich bestätigt hat.
Es empfiehlt sich daher die Vorab-Klärung vergleichbarer Sachverhalte zusammen mit einem Steuerberater oder Fachanwalt, um spätere Konflikte mit den Finanzbehörden zu vermeiden.
Jörg Passau ist Steuerberater in Kiel und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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