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Rechte und Pflichten im Fall einer Steuerfahndung

Steuerstrafrecht
Rechte und Pflichten im Fall einer Steuerfahndung

Rechte und Pflichten im Fall einer Steuerfahndung
Bei einer Steuerprüfung besteht zwar die Pflicht zur Kooperation mit den Beamten – Betroffene haben jedoch auch Rechte. Foto: simoneminth – Fotolia
Im Steuerstrafverfahren setzen Ermittler bewusst auf die „Schockwirkung“ einer unangemeldeten Durchsuchung, um Betroffene zu unbedachten Äußerungen zu bewegen: Sie hoffen auch auf Beweismittel für andere Steuerstraftaten, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das eigene Handeln will daher wohlüberlegt sein.

Grundsätzlich gilt: Eine steuerstrafrechtliche Durchsuchung darf weder verhindert noch gestört werden. Es ist ratsam, Kooperationsbereitschaft zu signalisieren, um unnötige Konfrontationen zu vermeiden – ohne sich gleich um Kopf und Kragen zu reden (siehe weiter unten). Die Durchsuchung kann sowohl beim Verdächtigen in Geschäfts- und Privaträumen als auch bei anderen Personen (wie z.B. dem Steuerberater) stattfinden. Auch dürfen dabei verschlossene Räume, Schreibtische, Aktenschränke, Aktentaschen etc. geöffnet werden.

Pflichten bei der Durchsuchung

Der Normalfall sind kombinierte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse. Diese müssen Angaben über den Tatvorwurf sowie zur Steuerart, zum Umfang der hinterzogenen Steuern und zum Zeitraum enthalten. Der Beschluss darf dabei nicht älter als sechs Monate sein. Der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung darf sich auch auf illegal erworbene Daten (wie z.B. durch Ankauf einer Steuer-CD) stützen.
Die Steuerfahndung hat das Recht auf Sichtung der Unterlagen. Dabei dürfen auch elektronische Daten durchgesehen werden; der Zugang zum internen Netzwerk und zum Datenbestand muss gewährt werden. Sofern die Durchsicht nicht bei der Durchsuchung erfolgen kann, können Unterlagen von den Ermittlungsbehörden auch im Anschluss an die Durchsuchung gesichtet werden, so dass erst später über die Beschlagnahme zu entscheiden ist. Diese Mitnahme zur Sichtung ist noch Teil der Durchsuchung und keine Beschlagnahme. Die Unterlagen können auch vor Ort in einem versiegelten Raum gelagert werden.
Wenn die zu beschlagnahmenden Gegenstände im Beschluss nicht hinreichend konkret bezeichnet werden, besteht die Möglichkeit, der Beschlagnahme zu widersprechen. Bei der Beschlagnahme von zweifelhaften Unterlagen sollte die Versiegelung der Akten beantragt werden. Zudem ist über die beschlagnahmten Gegenstände gemäß § 107 der Strafprozessordnung (StPO) ein Verzeichnis anzulegen.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Gespräche während der Durchsuchung werden ggf. in Vermerken festgehalten und sind Bestandteil des Strafverfahrens. Der Beschuldigte ist nicht zu einer Aussage verpflichtet und sollte daher auch keine Angaben zur Sache tätigen. Für Zeugen gilt die Aussagepflicht nur gegenüber einem Staatsanwalt, und auch nur dann, wenn kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Gegenüber der Polizei oder der Steuerfahndung muss keine Aussage erfolgen.
Ist ein Staatsanwalt vor Ort, sollten die Zeugen darauf hinweisen, dass sie vor einer Vernehmung Rücksprache mit einem Anwalt nehmen wollen, aber einer ordnungsgemäßen Ladung Folge leisten. Damit sollte eine Vernehmung vor Ort zu umgehen sein.
Falls der Steuerberater anwesend ist oder die Durchsuchung in seinen Räumen durchgeführt wird, macht er sich sogar wegen Geheimnisverrats strafbar, wenn er seine Verschwiegenheitspflicht verletzt. Der Mandant kann zwar den steuerlichen Berater von seinem Zeugnisverweigerungsrecht entbinden, davon ist jedoch abzuraten: Denn hierin liegen erhebliche Risiken für die Befragten und die Beschuldigten.

Rechte bei der Durchsuchung

Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume hat ein Anwesenheitsrecht, die Steuerfahndung muss aber nicht auf sein Erscheinen warten. Auch sind die Ermittlungsbeamten nicht dazu verpflichtet, das Eintreffen von internen Ansprechpartnern oder Rechtsanwälten abzuwarten.
Für Durchsuchungsbeamte sollten jeweils eigene Mitarbeiter abgestellt werden, die die Beamten begleiten. Den Ermittlungsbeamten sollte angeboten werden, die im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Unterlagen selbst herauszusuchen – dieses Vorgehen verhindert, dass die Ermittlungsbeamten bei ihrer Suche und Sichtung auf Zufallsfunde stoßen. Es sollte zudem keine freiwillige Herausgabe erfolgen: Besser ist es, stets die Beschlagnahme zu verlangen und dieser zu widersprechen. Dies muss auch im Durchsuchungsprotokoll vermerkt werden.
Zu beachten ist, dass nur Räume durchsucht werden, die im Durchsuchungsbeschluss angegeben sind bzw. in denen sich die im Durchsuchungsbeschluss oder mündlich benannten Beweismittel befinden. Weiterhin sollte es einen internen Ansprechpartner geben, der die Sichtung begleitet und die Zugriffe bzw. das Kopieren der Daten protokolliert. Komplettspiegelungen von Datenstrukturen und Festplatten sind in der Regel nicht zulässig. Auch kann der Beschlagnahme von Computern, Smartphones etc. widersprochen werden. Bei Tatunverdächtigen wie dem Steuerberater darf nur nach bestimmten Beweismitteln gesucht werden.
Nicht beschlagnahmefähig sind:
  • Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dem Steuerberater
  • Aufzeichnungen, welche aus beruflichen Gründen anvertraut wurden (z.B. Aktenvermerke, Notizen über Gespräche, Telefonate)
  • Andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen erstreckt (z.B. Vertragsentwürfe, Gutachten oder Unterlagen)
Das Beschlagnahmeverbot gilt nicht für Unterlagen, die der Mandant zur „Aufbewahrung“ übergeben hat. Auch darf der Steuerberater potenzielle Beweismittel nicht zurückhalten.
Martin Wulf ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.
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